Steuer-IKS - Interne Kontrollen & Compliance

Direkt zum Seiteninhalt
Spätestens seit dem Geschäftsjahr 2015 ist ein Internes Kontrollsystem in das "steuerliche Bewusstsein" eines jeden Unternehmens gerückt - vollkommen unabhängig von seiner Größe.
"Schuld" daran sind die "Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" des BMF vom 14.11.2014. Gemäß Randziffer 100 hat der Steuerpflichtiger für die Einhaltung der Ordnungsvorschriften Kontrollen einzurichten, auszuüben und zu protokollieren.

Noch weiter verstärkt wurde der Druck durch den Anwendungserlass des BMF zu § 153 AO vom 23.05.2016, wonach bei einer strafbefreienden Selbstanzeige ein innerbetriebliches Kontrollsystem den Anfangsverdacht der vorsätzlichen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung zumindest abmildern kann.

Für das innerbetriebliche Kontrollsystem gibt es keine Legaldefinition. Vielmehr orientieren sich die Vorgaben an dieses System an dem Prüfungszweck aus Sicht der Finanzverwaltung:

  • Identifikation und Beschreibung der steuerrelevanten Prozesse, z.B. steuerartbezogene Erfassung der jeweiligen spezifischen Wertschöpfungskette von der Eingangs- bis zur Ausgangsleistung
  •  
    Installation von Instrumenten zur Einhaltung der steuerlichen Gesetzmäßigkeit auf dem gesamten Prozess, z.B. die Verpflichtung der am Prozess beteiligten Mitarbeiter zum gesetzmäßigen Verhalten und/oder die Installation von Programmen, die dies sicherstellen
  • Regelmäßige, dokumentierte Kontrollen, ob der beschriebene Prozess noch die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegelt und die Instrumente ordnungsgemäß ihren Dienst verrichten.

Die in diesem Zusammenhang am häufigsten anzutreffende "Schwachstelle" ist eine fehlende oder mangelhafte Verfahrensdokumentation.  Eine richtige und vollständige Plaung und Durchführung  der erforderlichen Kontrollen allein ist zwar auf jeden Fall der wesentliche Bestandteil, aber ein "mündliche Versicherung ordnungsgemäßen Verhaltens"  reicht (zumindest auf Dauer) nicht aus.Um es etwas überspitzt zu formulieren: Die Verfahrensdokumentaion ist nicht alles, aber ohne Verfahrensdokumentation ist (fast) alles nichts.
Zurück zum Seiteninhalt